5. Oktober 2024

Energiepreisbremsen – Kundeninformation nach § 12 Abs. 4 EWPBG

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Gas und Wärme auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) beschlossen.

Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt, diese gelten dann bereits rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Wir werden unsere von der Preisbremse betroffenen Kundinnen und Kunden bis zu diesem Zeitpunkt mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.

In unserem Bioenergiedorf betrifft die Energiepreisbremse Kundinnen und Kunden mit dem Wärmeabrechnungsmodell 3 und die sogenannten „Altverträge“, die einen vertraglich vereinbarten Kilowattpreis über 9,5 Cent haben.

Die Preisbremsen funktionieren wie folgt: Für 80 Prozent des individuellen prognostizierten Jahresverbrauches aus dem Jahr 2021 wird ein gesetzlich festgelegter Preisdeckel (Referenzpreis) herangezogen. Sollte Ihr Vertragspreis oberhalb des staatlich festgelegten Preisdeckels liegen, übernimmt der Bund die Differenz. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen findet der Preisdeckel wie folgt Anwendung:

  • Preisdeckel/Referenzpreis: 9,5 Cent/kWh (brutto)
  • Berechnungsgrundlage: Jahresverbrauchprognose zum September 2022 (aus der Jahresendabrechnung 2021)
  • Entlastungskontingent: 80 % der Prognosemenge

Die Kundinnen und Kunden, die über 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs von 2021 hinaus verbrauchen, zahlen den vertraglich vereinbarten Preis.

Energiesparen lohnt sich weiterhin, denn der Entlastungsbetrag wird Ihnen in jedem Fall in voller Höhe gutgeschrieben, auch wenn Sie 2023 weniger verbrauchen als 2021 prognostiziert. Energie einzusparen lohnt sich damit im doppelten Sinn.