19. Mai 2024

Information für die Wärmekunden zur Umsetzung der Soforthilfe der Bundesregierung im Dezember 2022 nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

das Wichtigste vorab, bitte setzen Sie Ihre Wärmeabschlagszahlungen nicht aus und lassen
unsere Abbuchungen auch nicht stornieren, Sie gefährden sonst die Liquidität unserer
Genossenschaft! Sofern unser Antrag bei der Bundesregierung positiv beschieden wird,
werden wir Ihr Guthaben mit der Jahresabrechnung für 2022 mit den gesetzlichen
Vorgaben erstatten.

Die Bundesregierung hat zur Abmilderung der Energiekrise und zur Entlastung der Bürger
eine finanzielle Unterstützung im Dezember 2022 geplant und zu deren Umsetzung das
Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist eine einmalige staatliche
Entlastung zur Überbrückung für Gas- und Wärmekunden bis zur Einführung der Gas- und
Wärmepreisbremse. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch die Gas- und
Wärmeversorgungsunternehmen und hängt von den vertraglichen Vereinbarungen mit den
Kunden ab. Im Folgenden möchten wir Sie über die Umsetzung der Soforthilfe informieren,
an der wir mit Hochdruck arbeiten. Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem
EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

Soforthilfe für Wärmekunden
Das Gesetz sieht vor, dass Wärmekunden für im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen
eine finanzielle Kompensation erhalten. Grundsätzlich haben alle Kunden Anspruch auf die
Soforthilfe, deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als
1.500.000 kWh beträgt, mit den Ausnahme in § 2 Absatz 1 Satz 3 EWSG, die dort
genannten Einrichtungen sollen auch bei einem höheren Jahresverbrauch entlastet werden.

Wie wird die Höhe der Entlastung berechnet?
Die Höhe der zu leistenden Kompensation beträgt 120 % des Betrages der im September
2022 geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. Falls im September keine
Abschlagszahlung geleistet wurde, wird ein entsprechender monatlicher Durchschnitt
gebildet. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die für den
Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen war, geteilt durch die Anzahl der
auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sollten durch dieses
Berechnungsverfahren in Einzelfällen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht
angemessen berücksichtigt werden (z. B. bei kürzeren Abrechnungszeiträumen), so ist der
Abschlag als Berechnungsgrundlage maßgeblich, den vergleichbare Kunden zahlen. Damit
erhalten Sie als Kompensation einen Betrag, der einer monatlichen Abschlagszahlung im
letzten Abrechnungszeitraum + 20 % entspricht.

Wie wird die Entlastung umgesetzt?
Bitte setzen Sie Ihre Wärmeabschlagszahlungen nicht aus und lassen unsere
Abbuchungen auch nicht stornieren, Sie gefährden sonst die Liquidität unserer
Genossenschaft!
Zur Umsetzung der Soforthilfe werden wir Ihnen gemäß § 2 Abs. 3 EWSG Ihr Guthaben für
den Monat Dezember mit der Abrechnung 2022 verrechnen.
Wichtiger Hinweis zur Datenweitergabe
Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich,
dass wir personenbezogene Daten unserer Kunden an einen externen, vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister
weitergeben, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs prüfen kann. Zu diesen
Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder
ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums sowie die Höhe des im
September 2022 geleisteten Abschlags. Außerdem müssen Daten zu den zugrunde
liegenden Kundenbeziehungen übermittelt werden.

Energiesparen weiterhin Gebot der Stunde
Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich
herausfordernden Zeiten durch die Reduzierung ihres Energieverbrauchs sowohl ihren
Geldbeutel schonen als auch einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten.

Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand